Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schulze Leusing & Schröder Immobilien GmbH (im Folgenden Makler genannt)

1. Geltungsbereich Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie  als auch der Käufer sein. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Zustandekommen des Maklervertrages Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam, soweit gesetzlich zulässig, auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet, um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag, soweit gesetzlich zulässig, mündlich und konkludent zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen  AGB.

3. Gegenseitige Verpflichtung Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen. Die in dem Exposé  enthaltenen Informationen beruhen ausschließlich auf den Angaben des Verkäufers, Vermieters, von Behörden oder anderen Dritten. Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und übernimmt daher keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Exposé enthaltenen Angaben und Informationen. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf Ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

4. Vollmacht des Verkäufers Der Verkäufer erteilt dem Makler hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen  Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.

5. Vorkenntnis Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein  Schreiben, EMail oder Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht fristgerecht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. MwSt. zu entrichten.

6. Verbot der Weitergabe von Informationen Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise, die der Kunde vom Makler erhält, sind aus- schließlich für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, ein Exposé, jedwede Information daraus sowie sonstige vom Makler erteilte Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte, gleich in welcher Form, weiterzugeben. Im Falle der unberechtigten Weitergabe an Dritte ist der Kunde für den Fall  des Vertragsschlusses durch einen Dritten verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zzgl. MwSt. zu entrichten.

7. Doppeltätigkeit des Maklers Im Falle eines zu vermittelnden Kaufvertrages  darf der Makler, soweit gesetzlich zulässig, sowohl für den Verkäufer als auch Käufer provisionspflichtig tätig werden. 

8. Ersatzgeschäft Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Diese Regelung gilt auch, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt.

9. Unverbindlichkeit der Angebote Angebote des Maklers sind freibleibend. Zwischenverkauf, Vermietung und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, dass hierfür eine anderslautende gesonderte Vereinbarung getroffen ist. 

10. Maklerprovision Es gilt der im Internet, Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart. Ist ein Provisionssatz nicht vereinbart, so gilt die übliche Vergütung als geschuldet. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages einschließlich etwaiger Einrichtungsablösen oder sonstige Übernahmen (z.B. Hypotheken, Grundschulden), je nachdem, was höher ist. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss dieses Vertrages. Ist der Käufer ein Verbraucher und ist der Makler mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrages beauftragt, so gelten für die Wirksamkeit und Fälligkeit des Provisionsanspruches ausschließlich die §§ 656 c und d BGB.

11. Erstattung von Aufwendungen Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Bsp. Inserations-, Telefon- und Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. 

12. Pauschaler Aufwendungsersatz Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. MwSt. zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. 

13. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat er dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zzgl. MwSt. zu vergüten. 

14. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt, auch teilweise, nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich, ganz oder teilweise, geändert (z.B. im Kaufpreis), aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird. Gleiches gilt im Falle einer Kaufpreisminderung oder Verrechnung gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch.

16. Haftungsbegrenzung Die Haftung des Maklers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt, sofern die Pflichtverletzung nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden führt. Der Makler haftet nicht für die Bonität der vermittelten Partei.

17. Gerichtstand Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland  unter Ausschluss der Kollisionsnormen. 

18. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zu wider zu laufen.